Ihre Voraussetzungen
Unsere Wunschmandanten sind Kleinunternehmer und solche Unternehmer, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze erzielen.
Auf dieser Seite wollen wir ihnen kurz erläutern, was das überhaupt bedeutet.
Kleinunternehmer:
Der Begriff des Kleinunternehmers leitet sich aus §19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ab.
Es bedeutet, dass ihre jährlichen Umsätze weniger als 22.000,00 € betragen und sie daher berechtigt sind, für ihre Leistungen keine Umsatzsteuer an den Kunden berechnen und anschließend ans Finanzamt abführen zu müssen.
Es bedeutet allerdings auch gleichzeitig, dass sie sich aus dem Kauf von Ware und Büromaterial keine Vorsteuer vom Finanzamt wiederholen können.
In der Regel handelt es sich um solche Unternehmer, die sich neben ihrer Angestelltentätigkeit noch ein Side Business aufgebaut haben oder aus zeitlichen Gründen darauf verzichten wollen, ihr Unternehmertum in Vollzeit auszuüben.
Abzugrenzen ist dieser Begriff vom Kleingewerbe. Dieser Begriff bezeichnet lediglich den Umstand, dass sie für ihre Tätigkeit keinen
nach kaufmännischen Gesichtspunkten eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigen. Es ist allerdings keine steuerliche Bezeichnung.
Hierbei kann es sich um steuerliche Kleinunternehmer, aber auch um größere Unternehmer mit einfacher Unternehmensstruktur handeln.
Trotzdem musst du auch als Kleinunternehmer eine Gewerbeanmeldung bei der Stadt/Gemeinde durchführen.
Die Eigenschaft des Kleinunternehmers eignet sich insbesondere dann, wenn sie ihre Leistungen hauptsächlich an Privatleute erbringen und diese daher 19% günstiger anbieten können als große Unternehmen.
Der Hinweis auf ihre Eigenschaft als Kleinunternehmer iSd §19 UStG ist daher zwingend auf der Rechnung anzugeben. Dabei helfen wir ihnen natürlich gerne.
Die Eingeschaft des Kleinunternehmers ist bei der Gründung des Unternehmes beim Finanzamt anzumelden. In der Praxis gibt es einige Fallstricke, die zu beachten sind, da ansonsten die Kleinunternehmerregelung nicht angewendet werden kann.
Als ihre Steuerberater helfen wir ihnen bei der steuerlichen Erfassung und Kommunikation mit dem Finanzamt im Rahmen unserer Erstberatung, damit sie sich sorgenfrei um den Start ihres Businesses kümmern können.
Umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze
Welche Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sind, regelt der §4 des Umsatzsteuergesetzes.
Hierbei muss man vom Kleinunternehmer abgrenzen. Diese können umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigen, die Umsatzsteuer wird aber aufgrund der geringen Höhe nicht abgeführt.
Umsatzsteuerfreie Umsätze bleiben immer umsatzsteuerfrei, auch wenn man mehr als 22.000 € Umsatz macht. (siehe oben)
Der §4 UStG kennt viele umsatzsteuerfreie Umsätze, die wichtigsten stellen wir ihnen hier kurz zusammen:
§4 Nr. 9 Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (Kauf und Verkauf von Grundstücken)
§4 Nr.12 Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung
§4 Nr. 14 Umsätze aus der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin (Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut und ähnliches)
§4 Nr.21 Umsätze dem Schul- und Bildungszweck dienen Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen.
Das Vorliegen einer von der Umsatzsteuer befreiten Tätigkeit sollte auf jeden Fall vorher nochmal geprüft werden.
Sie sind durch solche Umsätze nicht verpflichtet, Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig dürfen sie sich aber auch keine Vorsteuer aus
erhaltenen Leistungen und Einkäufen vom Finanzamt erstatten lassen